Gesundheitsberuf

Apothekerinnen und Apotheker

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Der Zugang zum Apothekerberuf ist bundeseinheitlich geregelt, und zwar in der Bundes-Apothekerordnung (BApO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 1552) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6.Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 1552).

Im pharmazeutischen Studiengang bestehen an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland Zulassungsbeschränkungen. Die Studienplätze werden zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals: Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) in Dortmund nach einem von den Ländern festgelegten Zulassungsverfahren vergeben. Darüber hinaus können auch die Hochschulen selbst Bewerber auswählen.

An die Stelle der früher obligatorischen allgemeinen Hochschulreife (Abitur) ist die Hochschulzugangsberechtigung der Länder getreten. Damit wird den Ländern das Recht eingeräumt, neben Personen mit allgemeiner Hochschulreife auch Personen ohne allgemeine Hochschulreife (Abitur) den Zugang zum Studium zu eröffnen.

Ausbildung

Die pharmazeutische Ausbildung ist in der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) geregelt.

Nach § 1 AAppO umfasst die pharmazeutische Ausbildung

  1. ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität
  2. eine Famulatur von acht Wochen
  3. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten
  4. die pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

Die Regelstudienzeit im Sinne des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.

Nach § 4 AAppO gliedert sich die praktische Ausbildung in

  1. sechs Monate in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
  2. sechs Monate, die wahlweise abzuleisten sind in
    a) in einer Apotheke nach Nr. 1
    b) einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke
    c) der pharmazeutischen Industrie
    d) einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr
    e) einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich einer solchen bei der Bundeswehr

Drei Monate einer Ausbildung nach Nr. 2 Buchstabe b) können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden.

Prüfungen

Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt abgelegt:

  1. der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren
  2. der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren
  3. der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung.

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.

Das Zeugnis über die staatliche pharmazeutische Prüfung ist das Abschlusszeugnis, das nach einschlägigem EU-Recht in allen Staaten der Europäischen Union anerkannt wird.

Zugang zum Apothekerberuf

Die Approbation als Apothekerin/Apotheker wird auf Antrag von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat.

Die Ausübung des Apothekerberufs ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig. Diese kann auf Antrag erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an der Erlaubnis besteht.

Für Personen, die ihre Ausbildung nicht in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, gelten Sonderregelungen, die sich aus der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie aus dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ergeben.

Weiterbildung

Die Weiterbildung richtet sich nach den Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Weiterbildungsordnungen der Landesapothekerkammern.

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