In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der medizinischen Versorgung vor. Die Einzelheiten werden von der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen festgelegt. Wichtigstes Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Er besteht aus drei unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der Vertragsärzteschaft, der Vertragszahnärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und der Krankenhäuser. Vertreter von Patientenorganisationen nehmen an den Sitzungen aller Gremien des G-BA teil. Sie haben ein Mitberatungs- und Antragsrecht.
Hauptaufgabe des G-BA ist es, in Richtlinien die Inhalte der Versorgung näher zu bestimmen und zu entscheiden, welche Leistungen von der GKV gezahlt werden. Damit erfüllt der G-BA seinen gesetzlichen Auftrag, dafür zu sorgen, dass alle Patienten gut versorgt werden können und vom medizinischen Fortschritt profitieren. Zugleich dienen seine Richtlinien der Gewährleistung, dass die Versorgung wirtschaftlich erfolgt und der Versichertengemeinschaft keine unnötigen Kosten entstehen.
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz werden die Strukturen des G-BA weiterentwickelt. Um Neutralität und Unabhängigkeit der unparteiischen Mitglieder des G-BA zu stärken, bekommt der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages dien Möglichkeit, die Kandidaten zu befragen und ihrer Berufung durch die Trägerorganisationen zu widersprechen, wenn er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit einer vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht.
Außerdem wird die Stimmverteilung im G-BA zielgerichteter an den jeweiligen Beschlussgegenstand angepasst. In Zukunft werden bei Beschlüssen, von denen nicht jede der drei Leistungserbringerorganisationen (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KBZV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) wesentlich betroffen ist, die Stimmen der nicht betroffenen Organisationen jeweils zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der betroffenen Leistungserbringerorganisationen übertragen. So wird die Entscheidungsfindung jeweils auf diejenigen Trägerorganisationen des G-BA ausgerichtet, die wesentlich betroffen sind und die ihre spezifische Sachkunde sowie ihre Interessen in die Beratungen und Abstimmungen im G-BA einbringen. Auf der anderen Seite ist für bestimmte Beschlüsse, welche besondere Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten haben, zukünftig eine qualifizierte Mehrheit von neun der insgesamt dreizehn Stimmen erforderlich, um eine breitere Akzeptanzbasis zu schaffen.
Ferner werden Transparenz und Beteiligungsmöglichkeiten an der Entscheidungsfindung im G-BA weiter gestärkt. Im Zuge der regionalen Flexibilisierung bei der Bedarfsplanung erhalten künftig die Länder ein Mitberatungsrecht bei Beschlüssen zu den Bedarfsplanungsrichtlinien. Verbände und Institutionen, die von den jeweiligen Beschlüssen des G-BA betroffen sind, erhalten das Recht, ihre Stellungnahmen künftig auch mündlich vorzutragen.
Bei Beschlüssen und Richtlinien, welche die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung personenbezogener oder -beziehbarer Daten regeln, erhält künftig der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) ein Recht zur Stellungnahme. Übergreifend wird der G-BA zudem verpflichtet, bei seinen Entscheidungen entstehende Bürokratiekosten abzuschätzen.
Eine weitere Neuerung betrifft eine Erweiterung der Befugnisse des G-BA in Bezug auf innovative Behandlungsmethoden. Der G-BA hat künftig die Möglichkeit, neue nichtmedikamentöse Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zeitlich begrenzt und unter kontrollierten Bedingungen zu erproben, um über eine eventuelle Aufnahme in den Leistungskatalog entscheiden zu können.
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