Gesundheitssystem

Selbstverwaltung im Überblick

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Die Selbstverwaltung ist eines der tragenden Prinzipien unseres Sozialsystems. An der Wahrnehmung der sozialen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sollen diejenigen Personen gemeinsam und eigenverantwortlich mitwirken, die als Versicherte, Beitragszahler und Leistungserbringer betroffen sind. Die gesetzlich angeordnete Selbstverwaltung stellt zwar hohe Anforderungen an die Einigungs- und Konsensbereitschaft der Beteiligten, trägt aber auch maßgeblich zur Sozialpartnerschaft, zum Interessenausgleich und zum sozialen Frieden bei.

Die Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind nach der Verfassung (Artikel 87 Absatz 2 des Grundgesetzes) rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit eigenständige Verwaltungsträger des Bundes und der Länder (sog. mittelbare Staatsverwaltung). Sie haben nach dem Sozialgesetzbuch das Recht der Selbstverwaltung (§ 29 SGB IV und § 4 SGB V). Sie erfüllen die ihnen zugewiesenen sozialen Aufgaben im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts also in eigener Verantwortung. Die Selbstverwaltung wird durch die Versicherten und die Arbeitgeber grundsätzlich paritätisch ausgeübt. Sie wählen alle sechs Jahre in den sog. Sozialwahlen aus den von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Versichertenvereinigungen aufgestellten Vorschlagslisten ihre jeweiligen ehrenamtlichen Vertreter in das Selbsterwaltungsorgan jeder Krankenkasse – den Verwaltungsrat. Dieser erlässt die Satzung der Krankenkasse als autonomes Recht, in der z.B. freiwillige Satzungsleistungen, Wahltarife und Zusatzbeiträge geregelt werden, und er wählt den hauptamtlichen Vorstand, der die laufenden Geschäfte der Krankenkasse führt. Die Krankenkassen unterliegen zwar der staatlichen Aufsicht, die sich jedoch angesichts des Selbstverwaltungsrechts auf die Einhaltung der zwingenden rechtlichen Vorgaben beschränkt.

Vergleichbar den gesetzlichen Mitgliedern der Krankenkassen sind auch die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte nach dem Sozialgesetzbuch zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen organisiert (§ 77 SGB V). Auch diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und die staatliche Aufsicht beschränkt sich auf die Beachtung von Gesetz und Recht. Selbstverwaltungsorgan ist eine alle sechs Jahre von den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten gewählte Vertreterversammlung mit ehrenamtlichen Mitgliedern, die das autonome Satzungsrecht beschließt und den hauptamtlichen Vorstand wählt.

Die Krankenkassen und die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen schließen untereinander und mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens (Verbände der Krankenhäuser, Apotheker, Heil- und Hilfsmittelhersteller usw.) nicht nur sog. Kollektivverträge über die Leistungserbringung und deren Vergütung. Sie bilden für verschiedene gesetzliche Aufgaben auch gemeinsame Institutionen der sog. gemeinsamen Selbstverwaltung.

Für die Versicherten bedeutsam ist insbesondere der Gemeinsame Bundesausschuss als wichtigstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen  der Krankenkassen und der Vertragsärzteschaft sowie der Krankenhäuser auf Bundesebene, wobei auch Vertreter von Organisationen der Patientinnen und Patienten ein Mitberatungsrecht haben. Seine Aufgabe ist es, verbindliche Richtlinien über die Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten zu beschließen (vgl. insbesondere §§ 91, 92 SGB V).

Weitere Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung sind beispielsweise die Zulassungsausschüsse für die Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, die Schiedsämter für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Krankenkassen und den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Bewertungsausschüsse für die Vereinbarung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe zur Abrechnung vertrags(zahn)ärztlicher Leistungen zu Lasten der Krankenkassen.

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