Ärztliche Versorgung

Wie sieht die ärztliche Versorgung aktuell und zukünftig aus?

Im Jahr 2011 gab es in Deutschland 142.855 ambulant tätige Ärzte/innen. Im Vergleich zum Jahr 1993 ist die Anzahl der ambulant tätigen Ärzte/innen um rund 27 Prozent gewachsen. Ähnlich stellt sich die Situation im stationären Bereich dar. Hier waren 1993 noch 124.591 Ärzte/innen beschäftigt, 2011 ist deren Anzahl um 36 Prozent auf 169.840 angewachsen.

Aufgrund der demografischen Entwicklung ist in den nächsten Jahrzehnten mit einem wachsenden Bedarf an Ärzten zu rechnen. Allerdings wird nicht nur die Bevölkerung, sondern auch die Ärzteschaft älter: Das Durchschnittsalter der Vertragsärzte ist von 47,6 Jahren im Jahr 1995 auf 52,5 Jahre im Jahr 2011 gestiegen, das Durchschnittsalter der Krankenhausärzte von 38,7 Jahren im Jahr 1995 auf 41,1 Jahre im Jahr 2011). Der Anteil der unter 35-Jährigen ist von 24,8 Prozent im Jahr 1995 auf 17,4 Prozent im Jahr 2011 gesunken (wobei seit dem Jahr 2005 wieder ein leichter Anstieg zu beobachten ist).

Auch gibt es in Deutschland deutliche regionale Unterschiede in der Vertragsarztdichte. Während in Bremen rd. 223 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, stehen in Brandenburg nur rd. 144 Ärzte je 100.000 Einwohner zur Verfügung (Bundesdurchschnitt: 168 Ärzte je 100.000 Einwohner). Generell ist die Ärztedichte in den Stadtstaaten (und natürlich auch in Ballungsgebieten) besonders hoch, während sie in den Flächenländern – und dort insbesondere in den neuen Ländern – deutlich niedriger ist.

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Stichwort Bedarfsplanung – was bedeutet das und was ist zu tun?

Der Bedarf an Ärzten in der ambulanten Versorgung in den Regionen wird auf Landesebene auf der Grundlage der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgestellt. Die derzeitige Planung gibt den Versorgungsbedarf der Bevölkerung jedoch teilweise unzureichend wieder. Insbesondere die demografische Entwicklung, aber auch Veränderungen in der ambulanten Versorgung, zum Beispiel durch den medizinischen Fortschritt oder neue Facharztgruppen, wurden in der Vergangenheit nicht ausreichend berücksichtigt. Aus diesem Grund sieht das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz insbesondere folgende Aufträge an den G-BA vor:

  • Flexibilisierung der Planungsbereiche,
  • Anpassung der Verhältniszahlen (Einwohner-Arzt-Relation),
  • Gesetzliche Verankerung eines Demografiefaktors zur Berücksichtigung des steigenden Behandlungsbedarfs,
  • Berücksichtigung zum Beispiel von Krankenhausärzten, die auch ambulant behandeln, in der Bedarfsplanung,
  • Stärkung der Einwirkungsmöglichkeiten der Länderebene unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten,
  • Verbesserung der Möglichkeiten zur Feststellung eines zusätzlichen lokalen beziehungsweise eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs.

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Bund versus Länder – wer regelt was?

Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beziehungsweise Bundesgesetzgeber

  • BMG/Bund verfügt über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 12 GG für die Sozialversicherung (und damit unter anderem für das Vertragsarztrecht),
  • nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 19 GG für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen (unter anderem Bundesärzteordnung, Approbationsordnung für Ärzte) sowie
  • nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 33 GG für die Hochschulzulassung. Die Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung gibt dem Bund die Möglichkeit, insbesondere bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Vorgaben für die Ermittlung und vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sowie für die Vergabe der Studienplätze und Auswahlverfahren einheitlich zu regeln.

Länder

Die Länder entscheiden über die Zahl der Studienplätze (Ausbildungskapazitäten) und regeln das Bewerbungs- und Vergabeverfahren durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als einer gemeinsamen Einrichtung (Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen, ländereinheitliche Vergabeverordnungen). Macht der Bund von der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 33 GG Gebrauch, können die Länder nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 GG von einem Bundesgesetz abweichende Regelungen über die Hochschulzulassung treffen.

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