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Fragen und Antworten

Wann kommt die elektronische Gesundheitskarte?

Die gesetzlichen Krankenkassen haben nach intensiven Vorbereitungen mit der bundesweiten Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte mit Lichtbild begonnen. Die Einführung erfolgt schrittweise. Die Karte gilt seit dem 01.10. 2011 als Versicherungsnachweis.

Wie erhalte ich meine elektronische Gesundheitskarte?

Grundsätzlich werden die Versicherten von ihrer Krankenkasse angeschrieben und gebeten, ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkassen regeln die Ausgabe unterschiedlich. Wer detaillierte Informationen haben möchte, sollte sich am besten bei seiner Krankenkasse erkundigen.

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Warum soll die Karte nun ein Lichtbild enthalten?

Das Lichtbild soll dazu beitragen, die missbräuchliche Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zu verhindern. Dies liegt im Interesse aller Beitragszahler. Kinder unter 15 Jahren und schwer Pflegebedürftige, die an der Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können, benötigen kein Lichtbild auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte.

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Müssen die Krankenkassen die Identität des Versicherten bei der Lichtbildübermittlung für die elektronische Gesundheitskarte mit Hilfe von Personaldokumenten wie dem Personalausweis überprüfen?

Bereits für die Krankenversichertenkarte ist in § 291 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelt, dass diese ein Lichtbild zu enthalten hat. Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und für Personen, deren Mitwirkung an der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, wie immobile pflegebedürftige Personen. Angesichts der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte hat der Gesetzgeber den Krankenkassen aus wirtschaftlichen Gründen die Möglichkeit eingeräumt, Lichtbilder erst bei der elektronischen Gesundheitskarte aufzubringen.

Ziel der Regelung ist es, Missbrauch zu Lasten der Krankenversicherung zu verhindern. § 291 Absatz 2 Satz 1 SGB V verpflichtet die Krankenkassen nicht dazu, die Identität der Versicherten bei der Lichtbildübermittlung mit Hilfe eines Personaldokuments wie dem Personalausweis zu prüfen. Auch aus der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, die mit der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18.5.2001 in nationales Recht umgesetzt worden ist und ein Mindestmaß für den Datenschutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschreibt, ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Wie die EU-Kommission darstellt, ist es Aufgabe der Krankenkassen sicherzustellen, dass die aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften auf den elektronischen Gesundheitskarten zu speichernden personenbezogenen Daten, einschließlich der Bilddaten, sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind. Es obliegt den Krankenkassen, hierfür geeignete Maßnahmen vorzusehen. Ziel der EU-Datenschutzrichtlinie sowie des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Im Falle einer unrichtigen Übermittlung bzw. einer unrichtigen Erfassung von personenbezogenen Daten sieht das Bundesdatenschutzgesetz mit Auskunfts, Berichtigungs- und Löschungsrechten zusätzliche Möglichkeiten vor, für die sachliche Richtigkeit der Daten zu sorgen.

Die Krankenkassen haben bei ihrer Entscheidung, welches Verfahren der Lichtbildübermittlung sie ihren Versicherten anbieten, alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte, wie die Beachtung des Datenschutzes, Kosten-Nutzen-Faktoren und die Gefahr des Missbrauchs, abzuwägen und angemessene Verfahren durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die elektronische Gesundheitskarte als Nachweis dazu dient, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Sie ist kein Personaldokument, wie z.B. der Personalausweis. Um seinen Leistungsanspruch nachweisen zu können, muss der Versicherte ein natürliches Interesse daran haben, dass kein falsches Lichtbild auf die Karte aufgebracht wird. Mit einem falschen Lichtbild auf seiner Gesundheitskarte kann der Versicherte selbst keine Leistungen in Anspruch nehmen, da der Vertragsarzt entsprechend der bundesmantelvertraglichen Regelungen gehalten ist, die Identität des Versicherten mittels des Lichtbildes zu überprüfen.

Der Schutz der personenbezogenen Daten der Gesundheitskarte, insbesondere der medizinischen Daten, hat hohe Priorität. Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie, die im Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt worden sind, verpflichten die Datenverarbeitenden zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, um einen unberechtigten Zugriff auf die Daten zu verhindern. Ergänzend dazu legt § 291a SGB V spezielle Schutzmaßnahmen für die Daten der elektronischen Gesundheitskarte fest. Zum einen gibt es eine Eingrenzung der Zugriffsberechtigten sowie eine Beschränkung der Verwendung der Daten für die Gesundheitsversorgung. Zum anderen verhindern technische Schutzmaßnahmen unberechtigte Zugriffe. Hierzu gehört das Zwei-Schlüssel-Prinzip, das einen Zugriff auf schützenswerte Daten (das sind sowohl Teile der administrativen Daten wie auch alle medizinischen Daten des Versicherten) nur im Zusammenspiel mit elektronischem Heilberufsausweis und Gesundheitskarte erlaubt. Bei späteren medizinischen Anwendungen werden die sensiblen Gesundheitsdaten durch eine PIN geschützt (Ausnahme Notfalldaten). Mit diesen gesetzlich festgelegten Schutzmaßnahmen sorgt Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, in denen die EU-Datenschutzrichtlinie ebenfalls umgesetzt wurde, für ein sehr hohes Schutzniveau der auf der Gesundheitskarte gespeicherten Daten.


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Gelten für das Lichtbild besondere Anforderungen?

Das Lichtbild sollte den Karteninhaber zweifelsfrei erkennen lassen. Die Krankenkassen geben vor, was beim Lichtbild beachtet werden muss. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Lichtbild den Anforderungen entspricht, wenn es sich an den Lichtbildanforderungen zum Passbild orientiert. In der Regel sind die meisten Fotoautomaten und Fotostudios auf die Anforderungen der Krankenkassen an das Lichtbild vorbereitet.

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Muss ich eine Gebühr für die elektronische Gesundheitskarte zahlen?

Nein, die Versicherten müssen für die elektronische Gesundheitskarte keine Gebühr zahlen. Sie erhalten die elektronische Gesundheitskarte von ihrer Krankenkasse. Es können lediglich Kosten für die Bereitstellung eines Lichtbildes entstehen. Das Lichtbild ist, wie beim Personalausweis oder Reisepass, vom Versicherten zur Verfügung zu stellen.

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Sind die alten Krankenversichertenkarten noch gültig? Ab wann gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte?

Für eine Übergangszeit gelten die bisherigen Krankenversichertenkarten neben der neuen elektronischen Gesundheitskarte. Vor der Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarten an die Versicherten wurden in Krankenhäusern sowie in Arzt- und Zahnarztpraxen neue Kartenterminals installiert, die sowohl die neuen elektronischen Gesundheitskarten als auch die bisherigen Krankenversichertenkarten verarbeiten können.

Wenn Versicherte, die keine Krankenversichertenkarte mehr haben, mit ihrer neuen elektronischen Gesundheitskarte auf eine Praxis treffen, die noch nicht entsprechend ausgestattet ist, werden sie auf jeden Fall behandelt. Die für eine Behandlung notwendigen Verwaltungsdaten müssen dann durch das Praxispersonal auf einem anderen Weg ermittelt werden. Mittelfristig werden nur noch elektronische Gesundheitskarten durch die Krankenkassen ausgestellt und die Krankenversichertenkarte verliert ihre Gültigkeit. Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten entsprechend.

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Kann ich die elektronische Gesundheitskarte ablehnen und meine alte Krankenversichertenkarte behalten?

Nein, die elektronische Gesundheitskarte abzulehnen, ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten mit einer elektronischen Gesundheitskarte auszustatten.

Welchen Nutzen hat die elektronische Gesundheitskarte für den Patienten?

Durch das Foto wird das Risiko der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen minimiert und der Gemeinschaft der Versicherten entstehen dadurch weniger Kosten. Ferner liegt der Vorteil der elektronischen Gesundheitskarte gegenüber der alten Krankenversichertenkarte darin, dass sie einen Mikroprozessor enthält. Er macht es möglich, dass zukünftig sensible Gesundheitsinformationen verschlüsselt und gegen unberechtigten Zugriff geschützt gespeichert werden können. Darüber hinaus sind die Gesundheitskarten für die zukünftige Speicherung von medizinischen Anwendungen vorbereitet. Diese können – wenn der Versicherte es wünscht – ohne Austausch der Karten nach und nach aufgebracht werden. Voraussetzung ist, dass die neuen Anwendungen die Tests erfolgreich durchlaufen und die strengen Sicherheitsregeln einhalten. So sind z.B. später neben der Aufnahme von Notfalldaten auch eine Arzneimitteldokumentation, eine Impfdokumentation oder eine elektronische Patientenakte mit der elektronischen Gesundheitskarte möglich. Derzeit wird auch eine Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte zur Förderung der Organspende diskutiert.

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Was kann die elektronische Gesundheitskarte zurzeit?

In der ersten Stufe schützt im Unterschied zur bisherigen Krankenversichertenkarte ein aufgedrucktes Foto des Versicherten davor, dass andere Personen die Karte nutzen, um missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auf der Rückseite können die Krankenkassen die Europäische Krankenversichertenkarte aufdrucken lassen. Sie ermöglicht eine unbürokratische medizinische Versorgung im europäischen Ausland. Die Europäische Krankenversichertenkarte ist in allen 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz anerkannt.

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Welche Anwendungen sind noch vorgesehen?

Konkret befinden sich mehrere Anwendungen in der Entwicklung: Zum einen sollen sich die Verwaltungsdaten des Versicherten online aktualisieren lassen. Dann ist z. B. bei Adressänderungen kein Kartenaustausch mehr notwendig. Zum anderen ist die elektronische Gesundheitskarte technisch darauf vorbereitet, medizinische Informationen wie Notfalldaten aufzunehmen, wenn der Versicherte dies wünscht. Mit der Telematikinfrastruktur soll die sichere Kommunikation zwischen Ärzten ermöglicht werden, z. B. zur Übermittlung von Arztbriefen und Befunden.
In Zukunft soll es außerdem möglich werden, dass z. B. eine Arzneimitteldokumentation oder eine elektronische Patientenakte mit der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden.

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Muss ich alle Anwendungsmöglichkeiten nutzen?

Die Speicherung von Verwaltungsdaten ist für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend. Dies sind Angaben zur Person wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung. Dazu zählen die Krankenversichertennummer, der Versichertenstatus (Mitglied, Familienversicherter oder Rentner) und der Zuzahlungsstatus. Diese Daten dienen den Krankenkassen als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen. Alle darüber hinausgehenden medizinischen Informationen werden zukünftig nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten gespeichert. Er ist also Herr über seine persönlichen Gesundheitsdaten.

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Kann ich auf der Karte gespeicherte medizinische Informationen wieder löschen lassen?

Es ist geplant, dass der Versicherte seine medizinischen Daten der freiwilligen Anwendungen jederzeit einsehen, ausdrucken, verbergen und löschen lassen kann. Die Konzepte dafür werden noch entwickelt.

Was habe ich davon, dass die Europäische Krankenversichertenkarte auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgedruckt ist?

Versicherte, die im europäischen Ausland unterwegs sind, erhalten unbürokratisch medizinische Hilfe. Die Europäische Krankenversichertenkarte wird in allen 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz anerkannt.

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Was passiert, wenn ich meine elektronische Gesundheitskarte vergessen habe oder die Karte nicht gültig ist?

Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die bisherige Krankenversichertenkarte: grundsätzlich ist ein Versicherungsnachweis notwendig. In der Regel behandelt der Arzt auch Patienten, die keine Versichertenkarte vorlegen können bzw. deren Karte ungültig ist. Kann vorab kein alternativer Versicherungsnachweis vorgelegt werden, kommen Ersatzverfahren zum Einsatz.

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Bekomme ich sofort eine PIN für meine elektronische Gesundheitskarte?

Die PIN wird erst benötigt, wenn auf der Karte zu einem späteren Zeitpunkt auch medizinische Informationen gespeichert werden. Diese können nur nach Eingabe der PIN gelesen werden (Ausnahme: Notfalldaten). Die Übersendung der PIN ist Sache der Krankenkassen.

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Welchen Sinn hat die geplante Aufnahme der Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte?

Für den Arzt sind die Notfalldaten (z. B. über die eingenommenen Medikamente) für die Beurteilung eines unbekannten Patienten mit Akutbeschwerden, beispielsweise in der Notaufnahme eines Krankenhauses, sehr hilfreich. Für die Patienten können diese Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte so lebensrettend sein.

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Können meine sensiblen Gesundheitsdaten missbraucht werden, wenn ich meine Karte verliere oder sie gestohlen wird?

Erst wenn die elektronische Gesundheitskarte im Terminal steckt, der Arzt seinen Heilberufsausweis durch Eingabe seiner PIN "aktiviert", die Gesundheitskarte feststellt, dass es sich um einen echten Heilberufsausweis handelt und der Patient seine persönliche Identifikationsnummer (PIN) eingibt (Ausnahme Notfalldaten), können die Daten durch den Arzt gelesen werden.
Da es keinen "Generalschlüssel" gibt, kann niemand ohne Mitwirkung des Versicherten Daten lesen.

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Dürfen Dritte, z. B. Krankenkassen oder Arbeitgeber, Zugriff auf die gespeicherten Daten verlangen?

Nein, auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte Daten dürfen nur zum Zweck der medizinischen Versorgung verwendet werden. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Der Versicherte bestimmt durch das Einstecken seiner Karte ins Kartenterminal und die Eingabe seiner PIN, wer die Daten einsehen darf. Nur Leistungserbringer, die über den zweiten Schlüssel, den Heilberufsausweis, verfügen, können auf die Daten zugreifen.

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