Kassenwahlrecht

Recht auf Sonderkündigung

Mitglieder einer Krankenkasse haben darüber hinaus ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt, einen bestehenden Zusatzbeitrag erhöht oder eine bisherige Prämienzahlung verringert. In diesen Fällen kann die Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten Kalendermonats auch dann beendet werden, wenn sie noch keine 18 Monate bestanden hat. Zu diesem Zweck muss die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des (erhöhten) Zusatzbeitrags bzw. der verringerten Prämienzahlung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Erfolgt der Hinweis verspätet, verschiebt sich entsprechend die Frist, in der das betroffene Mitglied sein Sonderkündigungsrecht ausüben kann und die Zahlung des erstmaligen oder erhöhten Zusatzbeitrages fällig ist. Bei wirksamer Kündigung wird der (erhöhte) Zusatzbeitrag nicht erhoben.

Ausführliche Informationen zum Krankenkassenwechsel finden Sie hier.

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