Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Hilfsmittel

Die gesetzlichen Krankenkassen kommen für Hilfsmittel auf, die im Einzelfall
erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern,
einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bereits vorhandene
Behinderung ausgleichen. Ein Anspruch kann auch im Rahmen von medizinischen Vorsorgeleistungen bestehen, beispielsweise wenn die Versorgung mit einem Hilfsmittel notwendig ist, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Bei Hilfsmitteln gibt es eine breite Palette von Produkten: von Inkontinenzhilfen und Kompressionsstrümpfen über Schuheinlagen, Prothesen und Orthesen bis hin zu Rollstühlen und Hörgeräten. Die Versorgung mit einem Hilfsmittel muss von der Krankenkasse grundsätzlich vorher genehmigt werden, soweit diese nicht (z.B. für bestimmte Hilfsmittel oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze) darauf verzichtet hat. Dies gilt auch dann, wenn das Hilfsmittel von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt verordnet wurde.

Messgeräte

Messgeräte (z.B. zur Messung des Blutdrucks oder des Blutzuckers) werden
von Ihrer Krankenkasse nur dann erstattet, wenn das jeweilige Gerät
zur dauernden, selbstständigen Überwachung des Krankheitsverlaufs oder
zur selbstständigen, sofortigen Anpassung der Medikation aus medizinischen
Gründen zwingend erforderlich ist.

Sehhilfen/Brillen

Einen Leistungsanspruch auf Brillen und Sehhilfen haben nur Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Wer 18 Jahre und älter ist, trägt sämtliche Kosten für Sehhilfen selbst – mit folgenden Ausnahmen:

  • Therapeutische Sehhilfen, sofern sie der Behandlung von Augenverletzungen oder -erkrankungen dienen (beispielsweise besondere Gläser, Speziallinsen, Okklusionsschalen). Bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festgelegt.
  • Bei einer schweren Sehbeeinträchtigung, d.h. wenn auf beiden Augen
    eine Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach der von
    der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation gegeben
    ist. Ob Sie grundsätzlich einen Anspruch auf geeignete Sehhilfen
    z.B. auf Lupengläser, Fernrohrbrillen oder elektronisch vergrößernde
    Sehhilfen wie ein sogenanntes Bildschirmlesegerät – haben,
    erfahren Sie von Ihrer Augenärztin oder Ihrem Augenarzt. Nähere
    Informationen zur Klassifikation von Sehbeeinträchtigungen erhalten
    Sie beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (www.dimdi.de).

Wenn ein Leistungsanspruch besteht, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die erforderlichen Sehhilfen in Höhe der vertraglich vereinbarten Preise, maximal bis zur Höhe der jeweils geltenden Festbeträge.

Wie viel muss ich bei Hilfsmitteln zuzahlen?

Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind – das sind zum Beispiel
Inkontinenzhilfen, Stomaartikel, Verbrauchsmaterialien für Beatmungsgeräte
und Applikationshilfen wie Sonden oder Insulinspritzen – zahlen Sie zehn Prozent der Kosten pro Packung dazu, maximal aber zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf an solchen Hilfsmitteln. Für alle anderen Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregel von zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro. In jedem Fall zahlen Sie nicht mehr als die Kosten des Mittels. Die Preise für Hilfsmittel werden zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern vereinbart. Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, bildet dieser die Obergrenze für die vertraglich zu vereinbarenden Preise.

Die Versorgung der Versicherten erfolgt seit 1. Januar 2010 nur noch durch Vertragspartner der Krankenkassen. Vertragspartner können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Die Krankenkassen stellen sicher, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Versorgung mit Hilfsmitteln kann auch über Ausschreibungen erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist. Hat eine Kasse zum Beispiel einen absehbaren Bedarf an Rollstühlen, um ihre Versicherten angemessen zu versorgen, kann sie die erforderliche Menge unter Vorgabe klarer Qualitätsstandards öffentlich ausschreiben. Wenn Ausschreibungen nicht durchgeführt werden, können die Krankenkassen Rahmen- oder Einzelverträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln abschließen. Die Versicherten können grundsätzlich alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Im Fall von Ausschreibungen erfolgt die Versorgung durch einen Leistungserbringer, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist (Ausschreibungsgewinner). Versicherte können ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dadurch entstehende Mehrkosten haben sie jedoch selbst zu tragen.

Als Versicherte oder Versicherter sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner erkundigen. Auf Nachfrage informieren die Krankenkassen auch über die wesentlichen Inhalte der Verträge, das heißt insbesondere über den Umfang und die Qualität der vertraglich vereinbarten Leistungen.

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