Eine entscheidende Voraussetzung für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem ist die Qualitätssicherung. Darunter wird die Sicherung und Verbesserung der Qualität insbesondere der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten verstanden. Durch die Qualitätssicherung können die Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht und wirtschaftlich versorgt werden.
Alle Leistungserbringer im System der Gesetzlichen Krankenversicherung sind dem Prinzip der Qualitätssicherung verpflichtet. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch regelt dabei die Grundanforderungen zur Qualitätssicherung. Sie enthalten unter anderen die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements und zur Beteiligung an Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden (externen) Qualitätssicherung (§ 135a).
Die Festlegung von verbindlichen konkretisierenden Regelungen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich - also in der vertragsärztlichen Versorgung und in den Krankenhäusern,- ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Das heißt, der G-BA hat die Gestaltungshoheit insbesondere auch für die Qualitätssicherung im Krankenhaus. Er hat somit die Kompetenz zu entscheiden, für welche Bereiche Qualitätsanforderungen bestimmt werden und wie detailliert und aufwendig diese Regelungen sind. Seine Vorgaben sind für die Leistungserbringer verbindlich.
Die Richtlinien für zugelassene Krankenhäuser umfassen insbesondere Einzelheiten zu den Maßnahmen der externen Qualitätssicherung. Darunter ist die Ermittlung und Prüfung der Behandlungsqualität in den Krankenhäusern und der Vergleich zwischen den Einrichtungen zu verstehen. Bisher wird in der externen stationären Qualitätssicherung rund 20 % des stationären Leistungsgeschehens erfasst, überwiegend handelt es sich um Leistungen aus dem operativen Bereich.
Außerdem fasst der G-BA für zugelassene Krankenhäuser Beschlüsse zu:
- Fortbildungspflichten für Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Krankenhäusern;
- Mindestmengen für bestimmte planbare Leistungen;
- Inhalten der alle zwei Jahre zu erstellenden Qualitätsberichte.
Aktuell befindet sich die Qualitätssicherung in der medizinischen Versorgung in einer entscheidenden Phase ihrer Weiterentwicklung. Im G-BA wird derzeit der Übergang in die stärker sektorenübergreifende Betrachtung und Gestaltung der Qualitätssicherung vorangetrieben.
Mit dem GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz wurde geregelt, die Anforderungen an die Qualitätssicherung möglichst einheitlich und auch sektorenübergreifend festzulegen. Dazu hat der G-BA sektorenübergreifende Richtlinien zum Beispiel für die vertragsärztliche Versorgung und die Krankenhausversorgung zu erlassen. Sektorenbezogene Regelungen sind lediglich dann zulässig, wenn die Qualität der Versorgung nur auf diese Weise angemessen gesichert werden kann.
Die bisherigen Qualitätssicherungsmaßnahmen haben gezeigt, dass die Qualität der Ergebnisse von Behandlungen in der heutigen Versorgung angesichts häufiger und fließender Übergänge sektorbezogen vielfach nicht mehr verlässlich bewertet werden kann. Beispielsweise ist es im Hinblick auf die immer kürzer werdende Verweildauer im Krankenhaus erforderlich, die Behandlungsverläufe in der anschließenden Versorgung mit einzubeziehen. Dafür müssen die Instrumente der Qualitätssicherung in den Sektoren stärker vereinheitlicht und eine sektorenübergreifende Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung organisiert werden.
Bei dieser Weiterentwicklung der Qualitätssicherung wird der G-BA durch ein unabhängiges wissenschaftliches Institut unterstützt (nach § 137a SGB V). Seit Anfang Oktober 2009 ist das AQUA-Institut damit beauftragt, für die Messung und Darstellung der Versorgungsqualität, möglichst sektorenübergreifend abgestimmte Indikatoren und Instrumente zu entwickeln. Das Institut beteiligt sich auch an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung.
Die Rahmen-Richtlinie des G-BA zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung ist im Jahr 2010 vom G-BA beschlossen worden. Mit ihr werden die wesentlichen Strukturen und Verfahren für das neue Zeitalter der Qualitätssicherung geregelt. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie geprüft und nicht beanstandet hat, werden derzeit die Umsetzungsvoraussetzungen geschaffen und notwendige Gremien auf der Durchführungsebene gebildet. Erste Pilotverfahren zu sektorenübergreifenden Qualitätssicherung sollen im Sommer 2012 starten.
![Logo: Bundesministerium für Gesundheit - zur Startseite [ALT+1]](/fileadmin/templates/img/misc/bmg-logo-171x85.png)



