Versicherte

Freiwillig Versicherte

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Wann kann ich mich freiwillig gesetzlich krankenversichern?

Personen, deren regelmäßiges Jahres-Bruttoarbeitsentgelt oberhalb der sog. Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) liegt, fallen als Arbeitnehmer nicht unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), das heißt sie sind versicherungsfrei. Sie können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen in der GKV freiwillig versichern.

Eine freiwillige Versicherung ist für Personen möglich, die aus der Pflichtversicherung oder der Familienversicherung ausscheiden, wenn sie unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden insgesamt mindestens 24 Monate in der GKV versichert waren.

Freiwillig versichern können sich außerdem:

  • Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei sind,
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt, sofern zuvor ihre Mitgliedschaft in der GKV durch Beschäftigung im Ausland beendet worden war,
  • Schwerbehinderte, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte beziehungsweise eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren; die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.

Wechsel in die private Krankenversicherung

Bisher versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttojahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenzen des laufenden und des folgenden Kalenderjahres überschreitet, scheiden zum Jahresende aus der Versicherungspflicht aus. Sie können sich freiwillig in der GKV weiterversichern oder in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer erzielt im Jahr 2012 ein Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze. Die Person wird ab dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt auch im Jahr 2013 diese Grenze überschreiten wird. Sie kann in die private Krankenversicherung wechseln.

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