Versicherte

Studierende

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Versicherungspflicht

Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn sie nicht familienversichert sind. Nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind sie nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe (zum Beispiel der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges) eine Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V).

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Familienversichert

Studierende, die bei einem gesetzlich krankenversicherten Familienmitglied (Vater, Mutter, eventuell Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) mitversichert sind, zahlen keinen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist jedoch maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich. Eine Wehr- oder Zivildienstzeit verlängert die Familienversicherung um die Dienstpflichtzeit. Dies gilt seit dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges ökologisches bzw. soziales Jahr, einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens 12 Monaten. Voraussetzung für die Familienversicherung ist unter anderem, dass der mitversicherte Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, dass den Betrag von monatlich 385 Euro beziehungsweise bei geringfügiger Beschäftigung von monatlich 450 Euro übersteigt.

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Beitragssatz

Für versicherungspflichtige Studierende und Praktikanten sowie freiwillig versicherte Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind, sowie für Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, sofern sie sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil der Ausbildung befinden, gilt ein besonderer Beitragssatz. Er beträgt sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes der GKV, was einem Beitragssatz in Höhe von 10,85 Prozent entspricht.

Als beitragspflichtige Einnahmen gilt der pauschal nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) anerkannte monatliche Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studierenden in Höhe von derzeit 597 Euro. Für die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist es unerheblich, ob der Versicherte die Leistung nach dem BAföG tatsächlich in voller Höhe, gekürzt oder überhaupt nicht erhält.

Zur Krankenversicherung sind dementsprechend monatlich 64,77 Euro und zur Pflegeversicherung 12,24 Euro (beziehungsweise 13,73 Euro für Kinderlose) zu zahlen.

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Befreiung von der Versicherungspflicht

Wer durch die Einschreibung als Studierender versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. Erfolgt die Ablegung des Bachelorexamens im laufenden Semester und wird sodann im darauf folgenden Semester ein Masterstudium aufgenommen, besteht der Status als Studierender nahtlos fort, so dass auch die Befreiung von der Versicherungspflicht als Studierender weiterhin gilt. Wird hingegen das Masterstudium erst nach einer Unterbrechung des Studiums von einem oder mehreren Semestern aufgenommen, beginnt eine neue Versicherungspflicht als Studierender verbunden mit einem neuen Befreiungsrecht von dieser Versicherungspflicht. Eine spätere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist erst dann wieder möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür durch einen neuen Sachverhalt erfüllt werden, zum Beispiel bei Aufnahme einer erstmaligen Beschäftigung nach Abschluss des Studiums.

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Freiwillige Versicherung

Studierende, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (zum Beispiel wegen Überschreitens der Höchstsemesterzahl/ des Höchstalters), haben die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Voraussetzung ist, dass sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate gesetzlich krankenversichert waren. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied setzt außerdem voraus, dass der Beitritt der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich angezeigt wird.

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Studium im Ausland

Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Studierenden ist, dass sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Diese Versicherungspflicht bleibt auch bei einem vorübergehenden Auslandsstudium bestehen, wenn die Einschreibung bei der Hochschule fortbesteht. Der Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bleibt hier grundsätzlich erhalten, wenn das Auslandsstudium in einem Land der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem anderen Land aufgenommen wird, mit dem seitens der deutschen Sozialversicherung ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung einbezieht. In diesem Rahmen können im Ausland Leistungen der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, die von der ausländischen mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden (sogenannte Sachleistungsaushilfe).

Bei einem Auslandsstudium in anderen als den vorgenannten Ländern ruht hingegen der Leistungsanspruch während des Auslandsaufenthaltes. Bestehen bleibt der jederzeitige Leistungsanspruch im Inland, zum Beispiel bei einer plötzlichen Rückkehr wegen Erkrankung sowie für gegebenenfalls zurückbleibende mitversicherte Familienangehörige. Gleiches gilt für eine Familienversicherung von Studierenden. Diese besteht zwar bei einem Studium im Ausland fort, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland beibehalten wird, wovon bei Studierenden in der Regel auszugehen ist. Aber auch hier ruht der Leistungsanspruch während des Auslandsaufenthalts.

Weitere Informationen zur Krankenversicherung für Studierende erhalten Sie auch unter studis online.

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