Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für nahe Angehörige eine gute Pflege zu organisieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie ihm eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen. Eine kurzzeitige Freistellung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.
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- PRESSEMITTEILUNG – 11. Mai 2012Familienfreundliche Arbeitsbedingungen
- PRESSEMITTEILUNG – 09. Mai 2012Apothekenbetriebsordnung im Kabinett
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Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
veröffentlicht am:09.02.2012



