Patientenrechte

Behandlungsfehler

Was genau ist ein Behandlungsfehler?

Unter einem Behandlungsfehler ist eine nicht ordnungsgemäße, zum Beispiel nicht sorgfältige oder nicht den anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung eines Arztes zu verstehen. Ein Behandlungsfehler kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Fragen beziehen, oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch die fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken sowie Dokumentationsmängel zählen zu Behandlungsfehlern.

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Wie viele Fehler werden jedes Jahr gemacht?

Die Zahl der Behandlungsfehler lässt sich nur schätzen. Die Annahmen reichen von 40.000 bis 170.000 Behandlungsfehlern jährlich. Diese Zahlen machen in jedem Fall deutlich, wie wichtig es ist, Behandlungsfehler so weit wie möglich zu vermeiden.

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An wen kann ich mich als Patient bei einem Verdacht auf einen Ärztefehler wenden?

Ein wichtiger Ansprechpartner sind die Krankenkassen. Die gesetzlichen Krankenkassen können mit einer außergerichtlichen Rechtsberatung helfen und ein medizinisches Gutachten durch den MDK einholen. Beratung vor Ort finden Sie weiterhin bei Verbraucherzentralen, Selbsthilfegruppen oder Patientenberatungsstellen, z. B. der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland hat unter der Rufnummer 0800-0117722 ein bundesweites kostenloses Beratungstelefon eingerichtet.

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Welche Dokumente muss ich vorlegen?

Eine wichtige Grundlage, um den Verdacht eines Behandlungsfehlers zu klären, ist die Behandlungsdokumentation. Patientinnen und Patienten haben grundsätzlich Anspruch darauf, diese Dokumentation einzusehen und Kopien zu erhalten. Welche Dokumente darüber hinaus notwendig sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

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Was passiert genau vor Gericht?

Bei Rechtsstreitigkeiten muss grundsätzlich die Patientin oder der Patient beweisen, dass der Gesundheitsschaden auf die fehlerhafte Behandlung der Ärztin oder des Arztes zurückzuführen ist. Das Gericht unterstützt jedoch die Aufklärung des Sachverhalts und geht den Vorwürfen eines Behandlungsfehlers nach. Auch hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten der Patientin oder des Patienten geschaffen: Wenn es beispielsweise Mängel bei der Dokumentation einer Behandlung gibt, geht das Gericht davon aus, dass eine dokumentationspflichtige, aber nicht dokumentierte Maßnahme tatsächlich nicht erfolgt ist. Es liegt dann bei der Ärztin oder dem Arzt, diese Vermutung zu entkräften.

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Habe ich Anspruch auf Schadensersatz?

Wenn eine Einigung mit dem Arzt oder der Ärztin nicht möglich ist, können Behandlungsfehlervorwürfe und die sich daraus möglicherweise ergebenden Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gerichtlich sowie außergerichtlich vor den Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärzte- und Zahnärztekammern geklärt werden. Das für die Patienten maßgebliche Recht ist derzeit zersplittert und selbst für Juristen schwer zu überblicken. Mein Ziel ist deshalb, mit einem Patientenrechtegesetz für Klarheit darüber zu sorgen, welche Rechte und Pflichten die Beteiligten treffen. Darüber hinaus möchte ich im Patientenrechtegesetz die Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich führen. Dabei geht es vor allem um zwei Dinge: Erstens müssen wir eine Grundlage dafür schaffen, Fehler im Behandlungsprozess systematisch zu erfassen und auszuwerten. Denn nur so können wir aus ihnen lernen und die Wiederholung von Fehlern vermeiden. Und zweitens müssen wir dafür sorgen, dass Behandlungsfehlervorwürfe in einem transparenten und zügigen Verfahren aufgearbeitet werden.

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Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern

Schadenersatzansprüche können gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden. Ärzte- und Zahnärztekammern haben Gutachter- und Schlichtungsstellen eingerichtet, um die Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Patient außergerichtlich zu klären. Die Einschaltung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ist freiwillig, ihre Tätigkeit für Patientinnen und Patienten kostenlos. Sie greifen Fälle auf, die noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind und die in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen dürfen.

Weitere Informationen stellt Ihnen die Bundesärztekammer in einem Wegweiser zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link abrufen können:

www.bundesaerztekammer.de/downloads/Gutachterkommissionen_04102010.pdf

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